AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Materialprüfanstalt HARTL GmbH – Stand ab Oktober 2021

I. Geltung

Die Leistungen und Angebote von Materialprüfanstalt HARTL GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Materialprüfanstalt HARTL GmbH hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen seitens Materialprüfanstalt HARTL GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Alle Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsabschluss

Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist ein ordnungsgemäßer schriftlicher Auftrag des Kunden und/oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von Materialprüfanstalt HARTL GmbH. Mündliche Aufträge sind ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Auch der Beginn der Leistungseinbringung durch die Materialprüfanstalt HARTL GmbH bewirkt den Vertragsabschluss.

III. Ausführungsfrist

Für die Ausführung der angebotenen Leistungen wird, mangels anderer Vereinbarung, mit dem Auftraggeber bei Auftragserteilung kein Ausführungszeitraum, vereinbart. Wurde ein Ausführungszeitraum vereinbart, so endet die Laufzeit mit der vollständigen Übergabe der Ergebnisse. Daraus, dass wir unsere Leistungen nicht fristgemäß erfüllen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten. Es sei denn, dass die Fristversäumnis auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. In diesem Falle der Fristversäumung ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag außerordentlich zu kündigen. Seine Vergütungspflicht beschränkt sich in diesen Fall auf den Teil der Leistungen, die bereits erbracht wurden.

IV. Kosten

Alle von Materialprüfanstalt HARTL GmbH genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Der Gebührenschuldner ist grundsätzlich der Antragsteller. Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bedingungen und Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. des gesonderten Angebotes an. Außer den Gebühren hat der Antragssteller die Nebenkosten für Materiallieferungen und Leistungen Dritter zu tragen, z.B. Transporte, etwaige Entsorgung, Sonderkosten, Versicherungen, Zölle. Als Nebenkosten gelten auch Anwendungen, die aus der besonderen Situation einer Untersuchung resultieren und über die normale Abnutzung der Geräte hinausgehen. Es bleibt der Materialprüfanstalt HARTL GmbH vorbehalten einen durch besondere Umstände gerechtfertigten Mehraufwand geltend zu machen. Für Eiluntersuchungen wird ein Zuschlag auf Zeit- und Prüfgebühren verrechnet, dieser kann bis zu 100% betragen. Die Verrechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Tarif bzw. nach Anbot und aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei größerer Versuchsanzahl, die eine wesentliche Verminderung des Arbeitsaufwandes bedeuten, kann die Verrechnung nach Zeitaufwand bzw. nach Anbot erfolgen. Umfangreiche Prüfberichte, Beurteilungen, ausführliche Erläuterungen der Prüfergebnisse sowie besondere Auswertungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet.

V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Rechnungen von Materialprüfanstalt HARTL GmbH binnen 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von Materialprüfanstalt HARTL GmbH als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Materialprüfanstalt HARTL GmbH berechtigt, nach Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. zu verrechnen. Bei größeren Untersuchungen können Abschlagrechnungen gelegt werden.

VI. Fremdleistungen

Sind im Zuge eines Auftrages Prüfungen erforderlich, die von der Materialprüfanstalt HARTL GmbH nicht durchgeführt werden, so können diese als Unterauftrag an andere Stellen weitergegeben werden. Die dafür anfallenden Kosten werden den Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei hat die Materialprüfanstalt HARTL GmbH das Recht, den dadurch entstandenen Aufwand der Materialprüfanstalt HARTL GmbH zusätzlich in Rechnung zu stellen.

VII. Vertragsrücktritt

Bei wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Materialprüfanstalt HARTL GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat die Materialprüfanstalt HARTL GmbH bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von bis zu 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Materialprüfanstalt HARTL GmbH von allen weiteren Leistungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird ein Prüfauftrag widerrufen, eingeschränkt oder eine Untersuchung einvernehmlich abgebrochen, hat der Auftraggeber in jedem Fall die bisher entstandenen Kosten zu bezahlen. Im Falle des Verschuldens des Kunden steht es der Materialprüfanstalt HARTL GmbH frei, den darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

VIII. Prüfgut

Prüf- und Untersuchungsgut ist der Materialprüfanstalt HARTL GmbH kostenlos und frachtfrei beizustellen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, geht das Prüfgut mit der tatsächlichen Übernahme in das Eigentum der Materialprüfanstalt HARTL GmbH über. Für allfällige Transportschäden oder sonstige mit dem Prüfgut zusammenhängende Schäden haftet ausschließlich der Auftraggeber. Mangels anderer Vereinbarung wird das Prüfgut nach Abschluss der Prüfungen durch die Materialprüfanstalt HARTL GmbH entsorgt. Weiters wird, mangels anderer Vereinbarung, das angelieferte Prüfgut bei Normallaborbedingungen oder, bei Festbetonproben, auch auf der Freifläche der Materialprüfanstalt HARTL GmbH zwischen gelagert. Sind besondere, von der Norm oder dem üblichen Vorgang abweichende, Probenbearbeitungs-, Probenvorbereitungs-,Probenlagerungs oder Probenprüfbedingungen einzuhalten so ist dies im Vorfeld nachweislich anzumelden.

IX. Erforderliche Genehmigungen

Für Arbeiten außerhalb der Materialprüfanstalt HARTL GmbH hat der Kunde alle erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen (z.B. Betretungsrecht, Grabungsbewilligung, Einbaugenehmigung, Sicherung) auf seine Kosten zu beschaffen und nachzuweisen. Insbesondere hat der Kunde auch alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze fremder Rechte (insbesondere auch von Leitungsrechten) zu treffen. Schäden, Nachteile und Zeitaufwände, die der Materialprüfanstalt HARTL GmbH aus einer solchen Nichterfüllung erwachsen, werden vom Kunden getragen. Der Kunde verpflichtet sich, die Materialprüfanstalt HARTL GmbH diesbezüglich auch zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Für Schäden (z.B. Flurschäden) am Eigentum von dritten Personen, die nicht von Mitarbeitern der Materialprüfanstalt HARTL GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet ausschließlich der Kunde. Die Materialprüfanstalt HARTL GmbH ist berechtigt, erforderlichenfalls eine Versicherung auf Rechnung des Kunden abzuschließen.

X. Gewährleistung und Haftung

Die Kenntnisnahme der Prüfergebnisse befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der Eigenschaften weiterer Chargen/Ansätze /Werkstoffe. Die Prüfergebnisse gelten nur für die untersuchten Proben. Allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden sind binnen eines Jahres ab Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Erbringung der Leistung. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle von Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht wird. Die Haftungssumme der Materialprüfanstalt HARTL GmbH ist der Höhe nach mit dem Auftragswert des jeweils einem allfälligen Schaden zugrunde liegenden Auftrages beschränkt. Eine direkte Inanspruchnahme von Materialprüfanstalt HARTL GmbH durch Dritte wird ausgeschlossen. Von Materialprüfanstalt HARTL GmbH erstellte Gutachten sind nur zur internen Verwendung und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Die Haftung von Materialprüfanstalt HARTL GmbH für Mangelfolgeschäden – mit Ausnahme bei Verbrauchergeschäften – ist ausgeschlossen. Der Kunde haftet für alle vom zu prüfenden Objekt ausgehenden Gefahren und Schäden und hält die Materialprüfanstalt HARTL GmbH von allen aus solchen Gefahren resultierenden Ansprüchen schad- und klaglos. Für schuldhaftes Handeln unseres Personals während einer Tätigkeit auf Baustellen und Einrichtungen des Auftraggebers haftet die Materialprüfanstalt Hartl GesmbH im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

XI. Urheberrecht

Der Materialprüfanstalt HARTL GmbH verbleibt an ihren Leistungen neben dem Urheberrecht auch das unentgeltliche Nutzungs- und Verwertungsrecht. Durch die Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Kunde nicht das Recht, die Leistungen ohne Einwilligung der Materialprüfanstalt HARTL GmbH zu anderen als zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten die Verwendung zu ermöglichen. Die Materialprüfanstalt HARTL GmbH ist berechtigt, aus Untersuchungen gewonnene Erkenntnisse und Ergebnisse zur Förderung der Forschung und im öffentlichen Interesse unentgeltlich zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen im Voraus getroffen wurden. Nimmt der Auftraggeber schutzfähige Ergebnisse in Anspruch, so übernimmt er die Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerfindergesetz uns gegenüber.

XII. Vertraulichkeit

Alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers werden vertraulich behandelt.

XIII. Prüfberichte

Prüf- und Überwachungsberichte sowie Pläne werden im Regelfall zweifach angefertigt. Ein Prüf- bzw. Überwachungsbericht gilt nicht als Bewilligung eines Erzeugnisses durch die Akkreditierungsstelle. Im Falle einer Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Prüfberichte und/oder Gutachten darf der Inhalt nur wortgetreu und ohne Auslassung oder Zusatz wiedergegeben werden. Auszugsweise Vervielfältigung oder Veröffentlichung unter Berufung auf den Prüfbericht oder das Gutachten bedarf der Genehmigung durch die Materialprüfanstalt HARTL GmbH.

XIV. Schriftform

Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte, insbesondere über Prüfungs- und Überwachungsberichte sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der ordentliche Standort der Materialprüfanstalt HARTL GmbH. Die Klage kann von der Materialprüfanstalt HARTL GmbH jedoch unbeschadet dieser Vereinbarung auch bei einem anderen Gericht eingebracht werden, wenn das Urteil des vereinbarten Gerichtes gegen den Beklagten im Einzelfall nicht vollstreckbar wäre. Diese Vereinbarung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte